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Ihre Bewegung in guten Händen

Training steuerlich absetzbar

Ihr Arzt muss Ihnen alles medizinisch Notwendige verordnen. Klar, macht er ja auch. Massagen oder Medizinisches Gesundheitstraining ist aber im Sinne einer Kassenverordnung oft nicht notwendig. Dafür aber natürlich sinnvoll.

Wenn Ihr Arzt Ihnen ein Privat-ATTEST ausstellt, das zum Beispiel lautet: 10 x Medizinisches Gesundheitstraining zur Erhaltung der Arbeitskraft, dann können Sie die Kosten für diese von Ihnen privat bezahlten Therapie steuerlich geltend machen.

Hier dazu das passende Urteil:

Aufwendungen für "medizinische Trainingstherapie" als außergewöhnliche Belastungen

Finanzgericht Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, Urteil vom 19. April 1996 9 K 209/92

Aufwendungen für eine mit sportlichen Übungen verbundene "medizinische Trainingstherapie" können außergewöhnliche Belastungen sein, wenn die Therapieauf Anraten, nach den Anweisungen und unter Aufsicht eines Arztes durchgeführt werden.EStG § 33 Abs. 1

Der Kläger begehrt den Abzug der Aufwendungen für eine "medizinische Trainingstherapie" als ag. Bel. Diese Therapie hat er auf Anraten und unter regelmässiger Anleitung und Kontrolle eines Facharztes für Orthopädie im Hinblick auf ein Rückenleiden durchgeführt;sie beinhaltete eine allgemeine Muskelkräftigung, ein Herz-Kreislauf-Training und eine Muskeldehnungsgymnastik, die von einer Krankengymnastin und einer Sportlehrerin betreut wurden. Das FA lehnte den Abzug der Aufwendungen als ag. Bel. ab. Hier gegen richtete sich die Klage. Aus den Gründen: Die Klage ist begründet. Nach § 33 Abs. 1 EStG wird auf Antrag die ESt ermässigt, wenn ein Stpfl. zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahler Stpfl. gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (ag. Bel.) erwachsen.

Ob eine ag. Bel. i.S. von § 33 Abs. 1 EStGvorliegt, ist nach dem Ereignis, das die Aufwendungen ausgelöst hat, zu beurteilen (BFH-Urteil vom 6. Mai 1994 III R 27/92, BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104; Arndt in Kirchhoh/Söhn, EStG, § 33 Rdnr. B 42; Schmidt/Drenseck, EStG, 14. Aufl. ; § 33 Rdnr. 15)

Aufwendungen sind aussergewöhnlich, wenn sie in ihrer Art und dem Grunde nach ausserhalb des Üblichen liegen (BFH, BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104). Die Anerkennung von Aufwendungen für die Ausübung eines Sports als ag. Bel. setzt daher voraus, daß durch eine ärztliche Bescheinigung die Ausübung des Sportsals für die Heilung oder Linderung einer Krankheit eindeutig erforderlich nachgewiesen wird. Dies gilt in gleicher Weise für ale Sportarten (BFH-Urteil vom 15. Oktober 1971VI R 80/68, BFHE 103, 191, BStBl II 1972, 14).

Der Senat ist im Streitfall davon überzeugt, das die Aufwendungen des Klägers zumindest zur Linderung seiner Krankheit erforderlich waren. Dies ergibt sich aus den von den behandelnden Ärzten gefertigten Schreiben. Der Senat hat keinen Anlass, an der Richtigkeit der dort dargestellten Befunde zu zweifeln, denn das Gesundheitsamt hat diese bestätigt. Aus den Schreiben folgt ferner, dass die weiteren Voraussetzungen für die Anerkennung der streitigen Aufwendungen als ag. Bel. - nämlich das Erfordernis der Anweisungen über Art und Umfang der Ausübung des Sports im SInne einer Programmierung sowie die ärztliche Leistung unter Aufsicht (BFH, BFHE 103, 191, BStBl II 1972, 14) - vorliegen.
 
 
 
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